Pflichtteil in der Erbschaft
Der Pflichtteil sichert die Versorgung der nächsten Angehörigen
Selbst wenn die engsten Angehörigen enterbt werden, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Dies gilt für Ehegatten, Kinder und die Eltern des Verstorbenen. Alle anderen Verwandten gehen bei einer Enterbung komplett leer aus.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Das heißt der Pflichtteilsberechtigte bleibt enterbt und wird nicht Teil der Erbengemeinschaft, aber er kann von den Erben eine finanzielle Entschädigung fordern. Diese ist immer halb so hoch wie sein gesetzlicher Erbteil, also 50% davon was der Enterbte hätte, wenn es kein Testament gäbe. Gibt es beispielsweise Kinder und wird die Mutter enterbt, so ist ihr Pflichtteil 0, da die Kinder sie von der Erbfolge ausschließen und ihr gesetzlicher Erbteil auch 0 wäre. Das heißt selbst wer pflichtteilsberechtigt ist, kann leer ausgehen, wenn er nach der gesetzlichen Erbfolge nichts erhalten würde.
Der Grund für die Pflichtteile liegt darin, dass die engsten Angehörigen nach dem Willen des Gesetzgebers für einander sorgen müssen, selbst wenn sie sich nicht gut verstehen. Der Staat möchte hier nicht einspringen, nur wenn die Verwandten sich vor dem Tod zerstritten haben.
Nur in ganz krassen Ausnahmefällen kann der Erblasser dem Angehörigen den Pflichtteil entziehen, z.B. wenn dieser vesucht hatte, ihn oder einen nahen Verwandten umzubringen oder er für ein paar Jahre im Gefängnis saß. Dann ist diese „Zwangsschenkung“ dem Erblasser unzumutbar und der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht verwirkt – sofern der Erblasser dies im Testament ausdrücklich anordnet und er dem Übeltäter nicht zwischenzeitlich verziehen hat.
Ein Ehegatte kann zwischen großem und dem kleinen Pflichtteil wählen
Zwischen Ehegatten gilt ein ganz besonderes Pflichtteilsrecht:
- Im Regelfall der Zugewinngemeinschaft überschneiden sich Familien- und Erbrecht
- Der länger lebende Ehepartner kann die Erbfolge gegebenenfalls mitgestalten
- Er hat ein Wahlrecht zwischen erhöhtem Erbteil und genau berechnetem Zugewinn samt Pflichtteil
Meist steht mit dem Tod fest, wer mit welchem Anteil den Erblasser beerbt. Dies ergibt sich aus dem Bürgerliches Gesetzbuch BGB, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Hat der Erblasser aber ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abgeschlossen, regeln diese die Erbfolge.
Nur ausnahmsweise haben es die Beteiligten nach Eintritt des Erbfalls selber in der Hand, ihre Beteiligung am Nachlass durch die Abgabe entsprechender Erklärungen zu beeinflussen. Der wohl wichtigste Fall, bei dem ein Nachlassbeteiligter seine wirtschaftliche Beteiligung am Nachlass nach dem Erbfall (auch nach oben) verändern kann, ist der des im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten.
Hier kann der überlebende Ehegatte durch geschicktes Verhalten nach dem Erbfall unter Umständen selber dafür sorgen, dass er wirtschaftlich besser gestellt wird. Grund für diese zugunsten des Ehegatten bestehende Manövriermöglichkeit ist der Zusammenhang von erbrechtlichen Vorschriften einerseits und güterrechtlichen Bestimmungen auf der anderen Seite. § 1931 BGB postuliert für den Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht. Daneben existiert die Vorschrift des § 1371 BGB, die bestimmt, in welcher Form der gesetzliche Zugewinn im Falle des Todes des Ehegatten auszugleichen ist. Im Zusammenspiel dieser beiden Vorschriften hat der überlebende Ehegatte nach Eintritt des Erbfalls unter Umständen ein Wahlrecht, das er zu seinen Gunsten nutzen kann.
Das Ehepaar muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben
Das Wahlrecht für den überlebenden Ehegatten besteht nur dann, wenn die Eheleute im so genannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dieser Güterstand ist die Regel in Deutschland und liegt immer dann vor, wenn die Eheleute nach ihrer Verheiratung nicht ausdrücklich einen anderen Güterstand in Form der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft gewählt haben.