Testament Vorlage – denken Sie daran
Eine Testament Vorlage kann helfen, ein wirksames Testament zu errichten und an alle wichtigen Punkte zu denken. Der Autor dieser Empfehlungen und jeder Testament Vorlage ist Rechtsanwalt, jedoch können diese Ausführungen einen individuellen Rechtsrat nicht ersetzen. Gehen Sie also mit Ihrer Testament Vorlage noch einmal zum Anwalt oder Notar!
Brauche ich ein Testament?
Ja! Die Stiftung Warentest empfiehlt jedem ein Testament zu errichten, sobald die Entstehung einer Erbengemeinschaft droht. Erbengemeinschaft bedeutet, dass es mehrere Erben gibt und nicht nur einen Alleinerben. Das passiert in der Praxis unserer Erfahrung nach in mehr als 80% aller Erbfälle. Damit ist für praktisch jeden ein Testament sinnvoll. Hier erhalten Sie alle wesentlichen Informationen zum Testament und Testament Vorlage und Muster Formulierungen.
Vorteile Testament
Testamente bieten viele Vorteile:
- individuelle Verteilung des Erbes statt gesetzlicher Erbfolge des BGB aus dem Jahr 1900
- Minderjährige Kinder versorgen
- Zwangsversteigerung der Wohnung oder des Hauses verhindern
- Streit unter Erben verhindern
- Abwandern von Vermögen an unerwünschte Personen verhindern
- Sicherung des eigenen Willens, z.B. durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
- Haustiere über den eigenen Tod hinaus versorgen
Was ist so schlecht an der gesetzlichen Erbfolge?
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben diejenigen Angehörigen, die am engsten mit uns verwandt sind. Dies mag oft genug dem Willen des Erblassers entsprechen, aber meistens möchte der Erblasser sein Vermögen anders verteilen. Freunde bleiben gänzlich unberücksichtigt. Schließlich möchte der Sozialstaat auch hier eine Versorgung von Verwandten sicherstellen, so dass er nicht in die Bresche springen muss.
Nach dem Erbrecht des BGB erbt immer der Ehegatte des Erblassers sowie seine Kinder. Die Verteilung zwischen Kindern und Ehepartner richtet sich nach der Anzahl der Kinder und dem ehelichen Güterstand.
Beispiel: Bei zwei Kindern und einer Ehe ohne Ehevertrag, also dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner 50%, und jedes Kind 25%.
Hatte der Verstorbene keine Kinder, erben seine Eltern. Soweit die Eltern nicht leben, treten die Geschwister des Erblassers an ihre Stelle, sofern diese nicht leben, deren Kinder und die Großeltern. So zieht das Erbrecht immer weitere Kreise je nach Verwandtschaftsgrad.
Die gesetzliche Erbfolge greift, soweit der Erblasser keine Anordnungen verfasst. D.h. wenn Sie z.B. nur einen Angehörigen enterben, gilt im Übrigen das Erbrecht der anderen Verwandten nach dem BGB, als ob es den Enterbten nicht gäbe.
Welche Möglichkeiten habe ich, ein Testament zu errichten?
Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Testament zu errichten:
- kostenlos und handschriftlich
- gegen Gebühren vor einem Notar
Die notarielle Variante nimmt ihnen Schreibarbeit ab. Das erkaufen Sie sich aber teuer, denn die Gebühren richten sich nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars, sondern nach ihrem Vermögen. Besteht ihr Testament auch nur aus 2 Zeilen, kostet das gleiche Testament bei einem Vermögen von 5 Euro keine 50 Euro, bei einem Vermögen von 500.000 Euro knapp 1.000 Euro.
Wenn Sie als Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, z.B. ein Berliner Testament, verdoppelt sich die Gebühr, während das handschriftliche Testament gratis bleibt.
Wer kann alles ein Testament verfassen?
Ein handschriftliches Testament kann jeder volljährige Testierfähige schreiben. Zwischen 16 und 18 darf man nur notarielle Testamente errichten. Testierfähig bedeutet, sich der Auswirkungen seines „letzten“ Willens im Klaren zu sein. Die Anforderungen an die Testierfähigkeit sind geringer als z.B. an die Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit im Rechtsverkehr Erklärungen abgeben und Verträge schließen zu können. Das heißt auch wer dement ist, kann unter Umständen wirksam ein Testament errichten.
Grundsätzlich wird in einem Gerichtsprozess vermutet, dass der volljährige Erblasser bei Errichtung des Testaments testierfähig war. Nur bei entgegenstehenden Anhaltspunkten wird die Testierfähigkeit näher untersucht. Das kann z.B. eine geistige Beeinträchtigung oder Krankheit sein.
Tipp: Gehen Sie am Tag Ihres Testaments zu Ihrem Hausarzt und informieren Sie, dass Sie ein Testament verfasst haben. Bitten Sie ihn, Ihre geistige Fitness zu überprüfen und zu attestieren. Damit verhindern Sie im Zweifel Streitigkeiten um Ihre Testierfähigkeit.
Wie genau schreibe ich ein handschriftliches Testament?
Die handschriftliche Form
Der gesamte Text muss von ihnen per Hand geschrieben sein, das heißt es darf keine gedruckten oder gezeichneten Zusätze geben. Das heißt auch wenn Sie hier eine Testament Vorlage erhalten, müssen Sie die Testament Vorlage komplett abschreiben, damit die Regelung gültig ist!
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Die Überschrift lautet am besten „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“. Danach folgen die Anordnungen, also ihre Erbeinsetzungen, Verteilung ihres Vermögens, Auflagen und Anordnungen. Abgeschlossen wird das Testament mit Ort, Datum und Unterschrift. Setzen sie nichts unter die Unterschrift: der Text gilt dann im Zweifel nicht.
Handschriftliches Testament Vorlage
Hier eine Testament Vorlage zur handschriftlichen Form:
Mein Testament
Ich bestimme x zu meinem Alleinerben.
[Unterschrift], Berlin 15.01.2016
Wer kann ein gemeinschaftliches oder ein Berliner Testament verfassen?
Das gemeinschaftliche Testament oder auch Ehegattentestament ist eine Sonderform des Testaments, die es Eheleuten erlaubt, gemeinsam ein Testament zu verfassen und sich darin zu binden. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind den Eheleuten rechtlich gleichgestellt und dürfen ebenfalls gemeinschaftlich ein Testament errichten.
mehr erfahren zum Berliner Testament
Wie lange bleibt ein Testament gültig?
Ein Testament bleibt so lange gültig bis sie es widerrufen. Das können Sie beim Einzeltestament jederzeit bis zum Tod machen und zwar in der Form seiner Errichtung, entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch Abfassung eines neuen Testaments. Notarielle Testamente sind vor einem Notar zu widerrufen, handschriftliche können auch handschriftlich widerrufen werden. Wenn Sie ein neues Testament errichten, empfiehlt es sich dennoch, eine klarstellende Klausel aufzunehmen, in der alle früheren Verfügungen von Todes wegen widerrufen werden. Gemeinschaftliche Testamente lassen sich nur schwerer widerrufen – lesen Sie hier für mehr Informationen.
Hier eine Testament Vorlage zur Klarstelung:
Rein vorsorglich widerrufe ich alle früheren Verfügungen von Todes wegen.
Anfechtung
Ein Testament verliert auch dann seine Gültigkeit, wenn es ein Berechtigter nach Ihrem Tod anficht. Das können nur bestimmte Betroffene und auch nur aus bestimmten Gründen. Dem liefert manch ein Testament Vorlage: Viele handschriftliche Testamente sind unwirksam und deshalb leicht anzufechten. Vertrauen Sie auf dieHilfe einer Testament Vorlage und natürlich einem Experten wie einem Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar, wenn Sie sich unsicher sind.
Wie frei kann ich mein Vermögen verteilen? Was ist mit dem Pflichtteil?
Begrenzung durch Pflichtteile
Grundsätzlich ist der Erblasser ganz frei in seinen Anordnungen und muss sich nur an das Gesetz halten. Er hat auf keine Interessen Rücksicht zu nehme, kann alle enterben und stattdessen seinen oder seine Geliebte einsetzen. Allerdings sollten Sie wissen, dass ganz enge Angehörige immer einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil haben. Dieser besteht in der Hälfte ihres gesetzlichen Erbrechts. Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehepartner, die Kinder und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Erblassers. Den Pflichtteil kann man nur in ganz seltenen Fällen entziehen, z.B. wenn derjenige sich vehement strafbar gemacht hat.
Im obigen Beispiel hätte also die Ehefrau einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25%, die Kinder von je 12,5%. Ob die Eltern noch leben spielt insofern keine Rolle, da die Kinder sie aus der Erbfolge verdrängen und ihr Pflichtteilsanspruch bei der Hälfte von nichts 0% beträgt. Damit erhielte die Geliebte, auch wenn sie Alleinerbin wäre, maximal 50% (= 100 – 25 – 12,5 – 12,5).
Den Pflichtteil muss der Berechtigte aber von den Erben fordern. Dafür hat er ab seiner Kenntnis vom Erbfall mindestens 3 Jahre Zeit.
Pflichtteil und Erbschaft zusammen geht nicht, das heißt der Pflichtteilsberechtigte muss sich entscheiden, was er einfordert. Er kann entweder das Erbe antreten oder die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil anfordern. Deswegen bringt es nichts, den Berechtigten zu einem geringen Prozentsatz als Erben einzusetzen in der Hoffnung, er werde seinen Pflichtteil nicht anmelden.
Achtung Pflichtteile!
Das gefährliche am Pflichtteil ist, dass er ein Anspruch in Geld gegen die Erben ist. Das heißt wenn der Nachlass in erster Linie aus Immobilien besteht, kann der Pflichtteilsberechtigte eine Auszahlung seines Anspruchs in Geld verlangen. Wenn die Erben nicht flüssig genug sind, müssen sie zur Not ein Haus verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen. Denn wenn sie nicht zahlen, kann der Pflichtteilsberechtigte auf eine Zwangsversteigerung des Hauses gerichtlich hinwirken!
Auseinandersetzungsverbot und Wohn-/ Nießbrauchsrecht
Eine Zwangsversteigerung kann der Erblasser z.B. durch ein Auseinandersetzungsverbot verhindern. Darin legt er fest, dass sein Nachlass erst nach x Jahren (maximal 30) auseinandergesetzt wird. Vorher hat auch der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch und das Haus bleibt erhalten. Absichern sollte man die Klausel, indem man dem Bewohner des Hauses (meist der Ehegatte) ein Wohnungsrecht für die Zwischenphase einräumt – und will man ihn auch wirtschaftlich schützen auch ein Nießbrauchsrecht. Nießbrauch bedeutet Nutzungsziehung, also auch die laufende Verwertung des Grundstücks mit seinen Mieteinnahmen. Waldgrundstücke können durch Verkauf von Holz genutzt werden, Bauernhöfe über Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Pflichtteil mindern
Den Pflichtteil mindern kann man nur über lebzeitige Schenkungen. Alle Schenkungen (außer an die Ehefrau), die vor dem Tod 10 Jahre her sind, werden nicht mehr beim Pflichtteil berücksichtigt. Ansonsten werden Sie dem vererbten Vermögen fiktiv hinzugerechnet.
Pflichtteil im Berliner Testament
Eine häufige Konstellation für Pflichtteile sind die Berliner Testamente. Darin setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und enterben damit ihre Kinder. Zwar werden die Kinder oft die Schlusserben nach dem Tode des zweiten Elternteils, aber für den Tod des ersten Elternteils sind sie wegen ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt. Das gute an der Konstellation ist, dass die Eheleute mit der Schlusserbschaft ein Druckmittel in der Hand haben und jedes Kind, das seinen Pflichtteil im ersten Erbfall fordert, im zweiten Erbfall enterben können. Man erreicht dies über sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln. Für weitere Informationen und eine Testament Vorlage mit Strafklausel lesen Sie hier weiter.
Welchen Unterschied gibt es zwischen Erbschaft und Vermächtnis?
Eine Erbschaft ist ein Anteil am gesamten Nachlass des Erblassers. Alle Erben zusammen bilden eine Erbengemeinschaft und müssen untereinander das Vermögen verteilen. Sobald die Verteilung untereinander abgeschlossen ist, wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Das Vermächtnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf eine Geldsumme oder einen Gegenstand. Also ähnlich wie der Pflichtteilsberechitgte wird der Vermächtnisnehmer nicht Erbe und muss sich an die Erbengemeinschaft wenden. Ein häufiges Vermächtnis ist eine Geldrente, z.B. um die Ausbildung eines minderjährigen Kindes abzusichern. Dennoch muss das Vermächtnis im Unterschied zum Pflichtteil eben nicht in Geld lauten, sondern auch auf einen konkreten Gegenstand. Mit Vermächtnissen kann der Erblasser also Vermögen, das ein Freund oder Verwandter gern hat oder gut gebrauchen könnte, verteilen.
Achtung: Vermächtnisse absichern!
Aus Sicht des Erblassers ist das Gefährliche, dass der Vermächtnisnehmer oft nichts von seinem Glück erfährt. Denn das Testament wird nur unter den Erben eröffnet und diese haben kein hohes Interesse, den Vermächtnisnehmer davon zu informieren, dass sie ihm etwas abgeben sollen. Der Vermächtnisnehmer hat eben nur einen schuldrechtlichen, quasivertraglichen Anspruch und keinen gesetzlichen. Sicherstellen kann der Erblasser also das Vermächtnis, indem er den Begünstigten informiert oder aber durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Dieser ist verpflichtet, das Testament samt aller Vermächtnisse abzuwickeln.
Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbschaft
Sonderformen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
Die Frage, ob die konkreten Zuwendung ein Vermächtnis oder eine Erbschaft ist, ist oft schwer zu beantworten, denn auch Erben können ein Vermächtnis erhalten, das sogenannte Vorausvermächtnis. Außerdem gibt es die sogenannte Teilungsanordnung: Darin kann der Erblasser bestimmen, wie seine Erben das Vermögen untereinander aufteilen sollen, z.B. der eine Sohn das Haus, der andere Sohn das Boot und die Ferienwohnung. Solche Anordnungen sind sinnvoll, um den Erben die Auseinandersetzung so leicht wie möglich zu machen.
Wenn das Testament mehrdeutig ist, erfolgt die Abgrenzung zum Vermächtnis in der Regel danach, wie gewichtig die übertragenen Gegenstände im Verhältnis zum gesamten Nachlass sind. Besteht das Vermögen nur aus einem Haus ist die Übertragung des Hauses also im Zweifel als Erbeinsetzung einzusehen und nicht als Vermächtnis. Wie gesehen hat die Qualifikation große Auswirkungen auf die Rechte des Begünstigten.
Streit verhindern durch Teilungsanordnung und Testamentsvollstreckung
Wie gesehen können testamentarische Anordnungen für erhebliche Sicherheit sorgen und die Erben bei der Auseinandersetzung stark entlasten. Die Teilungsanordnung ist probat, aber nur, wenn der Erblasser sicher ist, dass der Erbe etwas mit dem zugeteilten Vermögen anfangen kann. Möchte der Erbe das Vermögen nicht, sondern ein anderes, bleibt ihm nur das Erbe auszuschlagen und er erhält allenfalls seinen Pflichtteil.
Testamentsvollstrecker – Profi für den Ernstfall
In fast allen Fällen ist aber ein Testamentsvollstrecker ratsam. Das ist meist ein Profi, oft Rechtsanwälte oder Steuerberater, die die Abwicklung des Nachlasses betreiben. Dafür sollten sie eine Vergütung erhalten, denn sonst nehmen sie den Posten nicht an. Nur wer einen Freund einsetzt, von dem er sicher ist, dass er auch ohne Vergütung arbeitet, sollte darauf verzichten. Aber in jedem Fall ist es viel Arbeit, einen umfangreichen oder komplizierten Nachlass zu betreuen – und diese Arbeit sollte honoriert werden.
Im Testament können Sie dem Testamentsvollstrecker weitreichende Befugnisse und Vollmachten einräumen. Beachten Sie, dass der Notar für eine derartige Vollmacht eine Gebühr mit 30% auf das Testament draufschlägt.
Ersatz für Erben, Testamentsvollstrecker und Vermächtnisnehmer bestimmen
Eine gratis Anordnung, die im Ernstfall Gold wert sein kann, ist die Bestimmung von Ersatzpersonen. Sollte aus irgendeinem Grund einer Ihrer Begünstigten das Erbe oder Vermächtnis oder gar seine Berufung als Testamentsvollstrecker nicht annehmen können oder wollen, sollten Sie für Ersatz sorgen. Ansonsten fällt im schlimmsten Fall die ganze Regelung flach! Das liegt aber meist nicht in Ihrem Interesse. Ein Erbe scheidet aus, wenn er stirbt oder das Erbe ausschlägt. Ein Testamentsvollstrecker kann geschäftsunfähig werden oder wegziehen. Testamente schreiben heißt langfristig planen und wenn Sie auch an diese Fälle denken, dann sorgen Sie besser vor als mit vielen professionellen Testamente!
Kinder und Tiere versorgen
Kinder können Sie über eine Erbschaft versorgen und zusätzlich über eine Geldrente, solange sie noch in Ausbildung sind. Solange die Kinder minderjährig sind, sollten Sie sich Gedanken machen, wer Vormund werden soll, wenn Sie und der andere Elternteil verstorben sind. Schließlich können Sie auch einen Pfleger einsetzen, der sich nur um die Finanzen und Behördengänge kümmert. Das macht oft Sinn, wenn Sie nicht wollen, dass der getrennt von Ihnen lebende Elternteil über das Erbe verfügen soll.
Tiere – wie Sachen im BGB
Tiere sind nach dem BGB wie Sachen zu behandeln und fallen ganz normal in die Erbmasse. Im Zweifel müssen sich Ihre Erben auseinandersetzen, wer die Tiere versorgen soll. Das können Sie mit einem Testament verhindern und einen Tierpfleger bestimmen. Wenn sich kein treusorgender Verwandter oder Freund findet, können Sie ein Tierheim bedenken. In jedem Fall sollte aber mit der Pflegschaft ein Geldvermächtnis verbunden sein, da die Pflege über Jahre ganz schön ins Geld gehen kann. Vergessen Sie auch hier nicht, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, da Ihre Anordnung ansonsten vielleicht nicht befolgt wird.
Steuern sparen: die Erbschaftssteuer
Jeder Erbfall unterliegt der Erbschaftssteuer nach dem ErbStG. Allerdings hat der Gesetzgeber hohe Freibeträge für die engsten Angehörigen festgesetzt. So kann ein Ehegatte 500.000 Euro steuerfrei erben, ein Kind 400.000 Euro. Bei hohen Vermögen und bei entfernteren Verwandten oder Freunden als Erben fällt aber schnell Steuer an. Diese liegt zwischen 7 und 50%; der Steuersatz ist progressiv und wird mit steigenden Beträgen höher.
Steuertipp: Erbfolge ändern und Freibeträge ausnutzen
Um Erbschaftssteuer zu sparen bietet es sich an, die Erbfolge oder auch Vermächtnisse steueroptimiert festzulegen. So kann es sinnvoll sein, statt einem Verwandten auch dessen Ehegatten und seine Kinder zu bedenken, da für jeden Begünstigten ein eigener Steuerfreibetrag gilt und statt 20.000 Euro ist man schnell bei 80.000 Euro. Möchte man z.B. Verwandte des Ehegatten bedenken, wäre es sinnvoller, zunächst den Ehegatten als Erben einzusetzen, so dass dieser im nächsten Schritt dann das Geld weiterleitet. Allerdings darf die Erbeinsetzung nicht unter der Bedingung der Weitergabe stehen; das wäre eine Umgehung. Bedenken Sie das bei Ihrer Testament Vorlage und der endgültigen Reinfassung!
Steuertipp #2: Schenkungen
Das probateste Mittel um Erbschaftssteuer zu sparen, sind Schenkungen zu Lebzeiten. Denn alle 10 Jahre entsteht der Freibetrag neu, der für Erbschaft und Schenkung gleich hoch ausfällt, also für Ehefrauen 500.000 Euro, für Kinder 400.000 und für Dritte 20.000 Euro. So kann man Schritt für Schritt Vermögen steuerfrei übertragen, braucht aber einen langen Atem.
Steuertipp #3: Immobilien übertragen
Bestimmte Vermögensgegenstände sind steuerfrei. So kann das Familienheim, egal welchen Wert es hat, an Ehegatten verschenkt oder vererbt werden, ohne dass Steuer anfällt. Erbt der Ehegatte das Familienheim, muss er aber noch 10 Jahre darin wohnen – was oft für einen verwitweten alten Menschen unzumutbar ist. Demgegenüber muss er bei der Schenkung zu Lebzeiten nicht weiter in dem Haus wohnen und kann es z.B. sofort weiterveräußern oder vermieten. Kinder können das Familienheim abgesehen vom Steuerfreibetrag nur steuerfrei erben – und dann auch nur bis zu 200 qm Wohnfläche. Soweit das Grundstück diese Fläche übersteigt, fällt für diesen Teil Erbschaftssteuer an.
Sonderfälle: Hausrat und Versorgungsfreibetrag
Schließlich ist auch Hausrat von der Steuer befreit und für Kinder und Eheleute gilt auch ein sogenannter Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro, der aber mit Ansprüchen aus Pensionen wie Witwen- oder Waisenrente oder Lebensversicherungen verrechnet wird. Bei den Kindern staffelt sich der Freibetrag nach dem Alter.
Begräbnis und Grabpflege
Begräbnis Sache der Vorsorgevollmacht!
Wo wir schon die ganze Zeit beim Thema Tod sind: Sie können auch eine Auflage errichten, die Ihre Erben verpflichtet, Ihr Grab nach dem Tode zu pflegen. Ohne Testamentsvollstrecker gerät dies aber vielleicht schnell in Vergessenheit. Was Sie nicht im Testament regeln sollten, sondern in der Vorsorgevollmacht, sind Anordnungen, wie und wo Sie begraben werden wollen. Der Grund: das Testament wird erst oft Wochen nach Ihrem Tod eröffnet und da ist das Begräbnis schon gelaufen.
Testament Vorlage für Anordnung der Grabpflege
Meine Erben werden mit der Auflage belastet, mein Grab und das meines Mannes für die nächsten 30 Jahre regelmäßig auf eigene Kosten zu pflegen (Unkraut entfernen, neue Blumen pflanzen).
Achtung Auslandsbezug!
Besonders heikel sind Erbfälle mit Auslandsbezug. Hier sollten Sie auf jeden Fall einen Experten konsultieren. Betroffen sind Ausländer, Ehegatten von Ausländern oder Leute mit Wohnsitz oder Vermögen im Ausland.
Rechtswahl seit 1. Juli 2015
Seit 1.7.2015 hat sich das Erbrecht geändert und der Erblasser kann wählen, welches nationale Erbrecht innerhalb der EU Anwendung findet, wenn er Bezug zu 2 EU-Ländern hat. Früher galt das Herkunftsprinzip und es galt automatisch das Erbrecht des Herkunftslandes, also für Deutsche immer deutsches Recht. Damit das weiter so bleibt müssen also alle Erblasser eine Rechtswahlklausel aufnehmen, die deutsches Recht für anwendbar erklärt! Dies sollten Sie auf jeden Fall machen, denn nicht nur steuerlich sind Sie mit deutschem Recht bestens beraten; denken Sie auch an Ihre Verwandten, die bei einem Erbfall im Ausland mit Bürokratie heillos überfordert sein können.
Daher gilt an alle, die schon ein Testament haben, das die Rechtswahlklausel nicht enthält: abändern oder neu verfassen! Sollten Sie auch in Erwägung ziehen, im Alter ein Ferienhaus im Ausland zu besitzen, nehmen Sie eine derartige Rechtswahl in jedem Fall vor!
Testament Vorlage Rechtswahl
Hier erhalten Sie für Ihr Testament Vorlage Formulierungen zur Rechtswahl:
Auf mein Testament soll deutsches Erbrecht Anwendung finden.
Muster Formulierungen, Vordruck, Vorlage, PDF, Word
Hier können Sie ein Muster Testament in den Formaten pdf von Adobe und doc von Microsoft Word herunterladen. Bedenken Sie, dass Sie Ihr Testament handschriftlich zu 100% ohne Zusätze oder Zeichnungen (keine Schemata usw.!) schreiben müssen, damit es wirksam ist.